Wer seine Altersteilzeit bereits vereinbart hat und den späteren abschlagsfreien Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren fest eingeplant hat, stellt sich aktuell eine wichtige Frage: Was passiert, wenn der Gesetzgeber diesen Rentenzugang künftig verändert?
Frühere Vertrauensschutzregelungen nach § 237 SGB VI zeigen, dass Altersteilzeitvereinbarungen bei Rentenänderungen eine besondere Rolle spielen konnten. Besonders die Stichtage 14. Februar 1996 und 1. Januar 2004 machen deutlich, wie der Gesetzgeber früher mit verbindlichen Ruhestandsplanungen umgegangen ist.
Wichtig: Die frühere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gibt es heute nicht mehr. Die Beispiele zeigen nur frühere gesetzliche Lösungen. Ob es bei einer möglichen Reform der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren neue Vertrauensschutzregelungen gibt, entscheidet allein der Gesetzgeber.
