14. Juli 2026

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Überpositives Recht oder Naturrecht genannt – und was das Bundesverfassungsgericht dazu sagt!

 

Überpositives Recht oder Naturrecht genannt

Als „positives Recht“ wird jenes Recht angesehen, welches vom Menschen erschaffen worden ist. Das Gegenteil hierzu ist das „überpositive Recht“ oder „Naturrecht“: bei diesem handelt es sich um ein Recht, das vom Menschen lediglich entdeckt wird.

Der Begrifflichkeit des überpositiven Rechts liegt die Annahme zugrunde, dass jeder Mensch von Natur aus unveräußerliche Rechte besitzt, welche in enger Verbindung zu den Grundrechten stehen: wie diese sind auch die überpositiven Rechte unabhängig von Alter, Geschlecht, Wohnort etc. des Individuums.

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Eine kleine Randbemerkung:

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Die Radbruchsche Formel

„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit zu weichen hat. Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges Recht‘, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.„

Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, in: SJZ 1946, Sp. 105 (107)

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…und noch ein Beispiel:

Urteil Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 27

Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.“

 

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