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Artikel 25 GG
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
„Ein neuer Staat (oder nach dem aktuellen Völkerrecht auch eine Nation) erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß der Staat (die Nation) entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur“.
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Rechtliche Stellung von Bekenntnisgemeinschaften in Deutschland
In Deutschland gibt es keine Staatskirche. Dies bedeutet, dass Staat und Bekenntnisgemeinschaften keine institutionelle Verbindung miteinander eingehen dürfen. Auf der anderen Seite haben wir auch nicht das Erfordernis einer strikten Trennung zwischen Staat und Kirche (Laizismus). In Deutschland hat sich aus dem geschichtlichen Hintergrund heraus eine Kooperation zwischen Staat und Bekenntnisgemeinschaften entwickelt. Gerade die größten Bekenntnisgemeinschaften werden in gesellschaftspolitische Entwicklungen mit einbezogen. Sie sind gehalten, sich in Gremien und Kommissionen (z.B. Ethikkommission, Rundfunkräte) zu beteiligen Jedoch unterliegt diese Kooperationsmöglichkeit gewissen Grenzen. So ist der Staat an das Neutralitätsgebot gebunden. Er darf sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Glaubenslehre identifizieren, sondern muss allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral gegenüberstehen.
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Organisation von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Das Recht, sich als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu organisieren, ergibt sich unter anderem aus der Glaubensfreiheit, Art. 4 GG. Es bedarf keiner staatlichen Genehmigung und ist nur durch kollidierende Grundrechte Dritter zu beschränken. Wenn sich jedoch eine Bekenntnisgemeinschaft dazu entschließt, eine bestimmte Rechtsform zu erwerben (z.B. eingetragener Verein), dann muss sie natürlich die dafür geltenden Rechtsvorschriften beachten. Viele Bekenntnisgemeinschaften sind in Deutschland als eingetragener Verein organisiert.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Die religiöse oder weltanschauliche KdöR
Eine besondere Organisationsform für Bekenntnisgemeinschaften ist die KdöR, weil mit ihr einige Privilegien verbunden sind. Der Status der KdöR von Religionsgemeinschaften ist deutlich von der „allgemeinen“ KdöR zu trennen. Die Rechtsform der „allgemeinen“ KdöR ist für die so genannten Selbstverwaltungsangelegenheiten entwickelt worden. Das sind staatliche Aufgaben, die von den betroffenen juristischen Personen eigenverantwortlich geregelt werden können. Deshalb werden sie aus dem unmittelbar staatlichen Verwaltungsapparat ausgegliedert und einer Organisation übertragen (z.B. Rechtsanwalts- und Ärztekammern, Krankenkassen, Gemeinden und Rundfunkanstalten). Trotz der Übertragung auf eine spezielle Organisation, bleiben es aber weiterhin staatliche Aufgaben. Deshalb sind diese „allgemeinen“ KdöR, genauso wie die übrige Verwaltung, besonders an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden und stehen unter staatlicher Aufsicht. Diese Bindung geht weit über die Grundrechtsbindung privatrechtlicher Organisationsformen (Verein, GmbH, AG) hinaus.
Dagegen sind die religiösen und weltanschaulichen KdöR nicht organisatorisch in den Staat eingegliedert. Aufgrund der grundgesetzlich festgelegten Trennung von Staat und Kirche übernehmen sie in der Regel auch keine öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht. Sie regeln ihre innerkirchlichen Angelegenheiten (im Rahmen der für alle geltenden Gesetze) eigenverantwortlich.
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1. Voraussetzungen zur Erlangung der Korporationsrechte
Der Status der KdöR steht grundsätzlich allen Bekenntnisgemeinschaften offen. Sie müssen jedoch die Voraussetzungen von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 5, Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) erfüllen, also durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die Religionsgesellschaft muss aufzeigen, dass sie
- über eine hinreichende rechtliche Organisationsstruktur (nicht zwingend als juristische Person),
- über eine ausreichende Finanzausstattung und
- über einen gewissen zeitlichen Bestand über eine Generation hinaus (min. 10 Jahre) verfügt.
Außerdem dürfen der Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Bekenntnisgemeinschaft keine Rechtsgüter Dritter entgegenstehen. Dem wird entnommen, dass eine gewisse Rechtstreue verlangt wird. Dies bedeutet konkret, dass Glaubensgemeinschaften durch ihr Verhalten die grundlegenden Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundlagen des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des GG wahren müssen. Nicht erforderlich ist eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat in der Form, dass die Gemeinschaft ihr Handeln an den Interessen des Staates auszurichten habe. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Korporationsrechte.
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2. Bedeutung des Korporationsstatus
Die Bezeichnung KdöR ist dem Organisationsrecht der staatlichen Verwaltung zuzuordnen. Vor allem enthält die Verleihung der Korporationsrechte keine Wertung über die „inhaltliche Qualität“ einer Religionsgemeinschaft. Eine solche Bewertung einer Glaubenslehre würde gegen die Neutralitätspflicht des Staates verstoßen.
Mit dem Körperschaftsstatus stellt der Staat den Gemeinschaften besondere Rechte zur Verfügung, die die Ausstattung mit öffentlicher Gewalt eigener Art beinhalten. Unmittelbar mit dem Körperschaftsstatus verbunden sind folgende Rechte:
- Dienstherrenfähigkeit:
Es dürfen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen. Dies umfasst auch die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen (z.B. Entlassung, Umsetzung, Versetzung) mit öffentlich-rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Die Beamtengesetze gelten für kirchliche Beamte nur, wenn sie ausdrücklich für anwendbar erklärt wurden. - Organisationsgewalt:
Das ist die Berechtigung, eigene Untergliederungen zu gründen oder aufzuheben. - Rechtssetzungsgewalt:
Das ist die Befugnis, eigene Rechtsvorschriften, Satzungen etc. zu entwickeln und anzuwenden. - Parochialrecht
Alle Angehörigen der jeweiligen Konfession, die in einem gewissen Gebiet wohnen (Gemeinde), werden automatisch Mitglied der KdöR. - Öffentliches Sachenrecht
Es erlaubt der KdöR, Vermögensgegenstände zu öffentlichen Sachen widmen zu können. Diese gewidmeten Sachen dürfen nur so verwendet werden, wie der Zweck der Widmung es vorsieht. - Besteuerungsrecht, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV
Die KdöR hat einen Anspruch gegen das zuständige Land, ihr das Besteuerungsrecht zu verleihen, die Erhebung gesetzlich zu regeln und die Steuern für sie einzuziehen. Dadurch soll die finanzielle Ausstattung der KdöR auf Dauer gesichert werden. - Privilegienbündel
Dabei handelt es sich um einfachgesetzliche Begünstigungen für die KdöR, die hauptsächlich in folgenden Rechtsbereichen vorkommen:- Steuer- und gebührenrechtliche Ausnahmen
- Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht für ihre Mitglieder
- Freistellung von staatlicher Kontrolle (z.B. beim Immobilienerwerb)
- Besonderer Eigentumsschutz
- Datenschutzrechtliche Begünstigungen
- Mitarbeit in Gremien der Medien
- Besondere Gestattungen (Betreiben von Friedhöfen, Beurkundung)
Der Betrieb von Einrichtungen wie Kindergärten, Altenheimen und Kirchen sowie der Zugang zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen nach Art. 7 Abs. 3 GG hängt nicht vom Körperschaftsstatus ab. Vielmehr sind diese Möglichkeiten von den allgemeinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 4 GG) gedeckt.
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Nach Artikel 18 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, ihre Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, ihre Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
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Dasselbe Recht wird in Artikel 9 der
Europäischen Menschenrechtskonvention bekräftigt.
Freedom of thought, conscience and religion
1. Everyone has the right to freedom of thought, conscience and religion; this right includes freedom to change his religion or belief and freedom, either alone or in community with others and in public or private, to manifest his religion or belief, in worship, teaching, practice and observance.
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ARTIKEL 9
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1. Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen und seine Religion oder Weltanschauung öffentlich oder privat zu bekennen, und zwar durch Gottesdienst Lehre, Ausübung und Befolgung zu bekennen.
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