EGBGB Art.10 und Art. 7
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1) Personalausweis und andere internationale Pässe
Die juristische Person unterliegt dem Recht des Staates und den Rechtsregelwerken des positiven Rechts. Einen bürgerlichen Tod gibt es für die juristische Person nicht. Sie kann nur einen wirtschaftlichen Tod erleiden. Sie kann keine bürgerlichen Rechte nachweisen, da sie keine Rechte aus sich selbst heraus besitzt, sondern nur Rechte beanspruchen kann, die ihr durch ein positives Rechtsregelwerk gegeben sind.
Ihre Geschäftsfähigkeit ist im Rahmen der gesetzlichen Regelwerke gegeben.
2) Allianz Erde Ausweis/Nachweis
Die natürliche Person unterliegt nicht dem Recht des Staates und auch nicht dem positiven Recht, sondern definiert die Rechtsstellung des geborenen, lebenden und nicht verschollenen Wesens im überpositiven Recht. Sie besitzt Rechte aus sich selbst heraus. Positive Rechtsregeln können sie nur dann einschränken, wenn sie in jedem Einzelfall, in freier Entscheidung zustimmt. Der bürgerliche Tod der natürlichen Person ist ausgeschlossen.
Ihre Geschäftsfähigkeit ist grundsätzlich gegeben, sofern kein gesetzliches Regelwerk vorliegt, in dem die natürliche Rechtsperson durch eine juristische Person als geschäftsfähige Person vorgeschrieben ist.
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Aktuelle Fassungen am 02. Dezember 2025
Artikel 10 Abs. 1
Art 10 (1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen, 1.
Die neueste Fassung von Artikel 7 des EGBGB befasst sich mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit richtet sich nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, während die Geschäftsfähigkeit nach dem Recht des Staates gilt, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Geschäftsfähigkeit bleibt auch bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts unverändert.
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Rechtsfähigkeit: Unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
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Geschäftsfähigkeit: Unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Geschäftsfähigkeit bei Eheschließung: Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit durch eine Eheschließung.
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Stabilität: Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts beeinträchtigt die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit nicht.
