4. Religionsfreiheit
Dreh- und Angelpunkt des Religionsverfassungsrechts ist die grundrechtliche Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Die in ihren Grundzügen gefestigte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts knüpft für die Frage, ob ein Verhalten vom Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasst ist, an das Selbstverständnis desjenigen an, der sich auf das Grundrecht beruft. In seiner jüngeren Rechtsprechung unterzieht das Bundesverfassungsgericht das jeweilige Selbstverständnis einer Plausibilitätsprüfung. Dennoch ist es für das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – der maßgebliche Gesichtspunkt zur inhaltlichen Konkretisierung der Religionsfreiheit im Einzelfall. Da die christlichen Kirchen und einzelne Gläubige für ein bestimmtes Verhalten regelmäßig leicht ihr Selbstverständnis plausibel darlegen können, räumt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders weit reichende Entfaltungsspielräume ein.
Da die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Schrankenvorbehalt vorsehen, versteht das Bundesverfassungsgericht die Religionsfreiheit als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht.
5. Wesentliche Inhalte des sonstigen Religionsverfassungsrechts
Zu den zentralen Bestimmungen des deutschen Religionsverfassungsrechts gehört auch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Danach ordnen und verwalten die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Nur die Religionsgemeinschaften können bestimmen, was zu „ihren Angelegenheiten“ zählt. Der freiheitliche, religiös neutrale Staat hat kein eigenes Wissen von dem, was eine einzelne Religionsgemeinschaft zu ihren Angelegenheiten zählt.
Im Schulwesen verfügen alle Religionsgemeinschaften – auch solche, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind – aufgrund der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG über die Möglichkeit, eigene Schulen zu gründen und zu unterhalten.
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