14. Juli 2026

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Auszüge aus dem Religionsverfassungrecht, welches kaum jemand kennt!

 

4. Religionsfreiheit

Dreh- und Angelpunkt des Religionsverfassungsrechts ist die grundrechtliche Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG

Die in ihren Grundzügen gefestigte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts knüpft für die Frage, ob ein Verhalten vom Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasst ist, an das Selbstverständnis desjenigen an, der sich auf das Grundrecht beruft. In seiner jüngeren Rechtsprechung unter­zieht das Bundesverfassungsgericht das jeweilige Selbstverständnis einer Plausibilitätsprüfung. Dennoch ist es für das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – der maßgebliche Gesichtspunkt zur inhaltlichen Konkretisierung der Religionsfreiheit im Einzelfall. Da die christlichen Kirchen und einzelne Gläubige für ein bestimmtes Verhalten regelmäßig leicht ihr Selbstverständnis plausibel darlegen können, räumt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders weit reichende Entfaltungsspiel­räume ein.

Da die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Schrankenvorbehalt vor­sehen, versteht das Bundesverfassungsgericht die Religionsfreiheit als vor­behaltlos gewährleistetes Grundrecht.

 

5. Wesentliche Inhalte des sonstigen Religions­verfassungsrechts

Zu den zentralen Bestimmungen des deutschen Religionsverfassungsrechts gehört auch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Danach ordnen und verwalten die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Nur die Religionsgemeinschaften können bestimmen, was zu „ihren Angelegen­heiten“ zählt. Der freiheitliche, religiös neutrale Staat hat kein eigenes Wissen von dem, was eine einzelne Religionsgemeinschaft zu ihren Angelegenheiten zählt.

Im Schulwesen verfügen alle Religionsgemeinschaften – auch solche, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind – aufgrund der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG über die Möglichkeit, eigene Schulen zu gründen und zu unterhalten.

 

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